Gewährleistung und Garantie
Die Gewährleistung ist dem
Händler vom Gesetzgeber vorgeschrieben und beträgt für den Kauf von
Neuwaren immer 24 Monate ab Gefahrenübergang. Die gesetzliche
Gewährleistung greift nur, sofern der aktuell gemeldete Mangel bereits
ab Gefahrenübergang (Lieferung des Kaufgegenstandes) schon vorhanden
war. Hier ist grundsätzlich der Käufer in der Beweispflicht. Tritt der
Mangel bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb der ersten 6 Monate nach
Gefahrübergang auf, wird zugunsten des Käufers (sofern dieser
Verbraucher ist) gesetzlich vermutet, dass der Mangel schon bei
Gefahrübergang vorlag, dann obliegt dem Händler ein eventueller
Gegenbeweis.
Von der gesetzlichen Gewährleistung ist eine freiwillige Garantie zu
unterscheiden, die unabhängig und zusätzlich zur gesetzlichen
Gewährleistung vereinbart werden kann.
Im Falle eines Garantie / Gewährleistungsfalles können Sie direkt mit
dem Hersteller über die entsprechende Kundendiensthotline Kontakt
aufnehmen. Entsprechende Kontaktdaten finden Sie auf den jeweiligen
Herstellerseiten. Gerne können Sie sich auch per Email an unser
Servicecenter wenden. info@mp-kuechen.de
Garantieverlängerung
Schützen Sie sich vor zusätzlichen
Kosten nach Ablauf der Gewährleistung durch eine Garantieverlängerung.
Für von uns gelieferte Artikel bieten wir Ihnen eine
Garantieverlängerung um 3 Jahre nach Ablauf der 24-monatigen
Gewährleistung an. Unabhängig von dieser Garantieverlängerung stehen
Ihnen Ihre gesetzlichen Rechte als Verbraucher uneingeschränkt zu. Diese
zusätzliche Garantie schränkt die gesetzliche Gewährleistung in keiner
Weise ein, die in jedem Falle besteht
Mit der Garantieverlängerung bieten wir Ihnen eine einfache und faire Lösung: Vorteile und Leistungen:
• Bei berechtigtem Garantiefall sind Material-, Fahrt-, Arbeits- und Transportkosten abgedeckt
• schnelle und unkomplizierte Regulierung
• keine Selbstbeteiligung
Sie können die Garantieverlängerung ganz einfach im Warenkorb bestellen.
Die Preise entnehmen Sie bitte den jeweiligen Artikelseiten . Eine
Garantieverlängerung ist nur für Deutschland, Österreich, Schweiz,
Luxemburg, Slowenien, Belgien, Italien, Kroatien, Frankreich, Dänemark,
Finnland, Niederlande, Schweden, Spanien, Norwegen und Großbritanien
gültig.
Garantie – Bestimmungen ( Garantieverlängerung )
Die MP Vertriebs GmbH , Albert Maier Str. 22, 88045 Friedrichshafen gewährt Ihnen beim Kauf einer Garantieverlängerung und für Artikel mit dem Hinweis "inkl. 5 Jahre Garantie" eine 5 jährige Garantie. Unabhängig von dieser Garantie stehen Ihnen Ihre gesetzlichen Rechte als Verbraucher uneingeschränkt zu. Ihre Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB, dass heißt die Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz, werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt. Diese zusätzliche Garantie schränkt die gesetzliche Gewährleistung in keiner Weise ein, die in jedem Falle besteht.
1. Umfang der Garantie
Dieser Garantie unterfallen alle bei Ihrem Partner gekauften und in der
Garantie-Urkunde einzeln aufgeführten, fest installierten neuen
Elektroeinbau - und Standgeräte, z. B. Kühl-/ Gefrierschränke, Herde,
Mikrowellen, Backöfen, Geschirrspüler und Dunstabzugshauben.
Die Garantieverlängerung ist für folgende Länder möglich:
Deutschland, Schweiz, Österreich, Luxemburg, Slowenien, Belgien, Italien, Kroatien, Frankreich.
Die Garantieverlängerung ersetzt Ihnen nach Maßgabe der folgenden
Garantiebedingungen die Kosten der Reparatur Ihres Gerätes bei Fehlern,
die im Sinne der gesetzlichen Regelungen zur Sachmängelhaftung /
Gewährleistung nachweislich auf Konstruktions- oder Fabrikations-fehler,
Guß- oder Materialfehler zurückzuführen sind. Zeigt sich der Mangel
innerhalb von 6 Monaten ab Kauf wird grundsätzlich davon ausgegangen,
daß es sich um einen Fabrikations - / Werksfehler handelt.
Der Selbstbehalt des Garantie – Begünstigten beträgt bei Schäden über €
150,-- € 48,-- pro Schadensfall, mindestens jedoch 20% der Schadenssumme
und ist auf maximal € 150,-- begrenzt. Der Kostenersatz setzt voraus,
dass der Fehler ausschließlich durch den Werkskundendienst oder eine
durch den Garantiegeber anerkannte Fachwerkstatt behoben wurde und der
Garantiefall unmittelbar / unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb
einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Schadenseintritt gemäß der
Regelung in Punkt 7 (Was tun im Schadensfall?) direkt an den
Garantiegeber gemeldet wird.
Die Garantie erfasst den Ersatz der nachfolgenden Kosten, gem. den
Festlegungen nach Pkt. 5, sofern diese auf der vorgelegten
Reparaturrechnung gesondert ausgewiesen sind:
1.1 Materialkosten und Kosten für die 1.2 Arbeitslohn für Fehlerbeseitigung
1.3 An- und Abfahrtskosten
1.4 Transportkosten für Großgeräte
Instandsetzung mangelhafter Teile oder den Austausch durch Neuteile
Separat anfallende Kosten für Fehlersuche, Orientierungsbesuche,
Kostenvoranschläge, Überprüfungen, Schadensbeschreibungen, Gutachten
etc. werden nicht erstattet.
2. Beginn und Ende der Garantie
Die Garantie beginnt nach Ausstellung dieser Urkunde und endet nach
Ablauf von 60 Monaten. Die Garantie besteht nur für Fehler, die nach
Ablauf von 24 Monaten seit dem Auslieferungsdatum bzw. nach Ablauf der
gesetzlichen Gewährleistung des Partners aufgetreten sind.
Die Garantie endet vorzeitig bei technischen Veränderungen durch den Kunden.
Erbrachte Garantieleistungen bewirken keine Verlängerung der Garantielaufzeit.
3. Ausschlüsse / Wegfall der Garantie
Die Garantie erstreckt sich nicht auf:
• Alle mit Türfunktionen zusammenhängende Teile wie Scharniere, Seile,
Federn etc. der Firmen Bosch, Siemens, Gaggenau, Constructa - Neff,
Junker, Viva.
• Die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Partners, d.h., während der
gesetzlichen Gewährleistung bleibt es bei der gesetzlichen Haftung des
Partners für Fehler des Elektrogerätes.
• Schäden durch unsachgemäße Behandlung / übermäßige Beanspruchung, chemische /elektrochemische Einwirkungen von Wasser,
Laugenverschleppungen, Standortwechsel ohne Fachspedition.
• Geringfügige Fehler, die für die Tauglichkeit im Gebrauch sowie den Wert nicht erheblich sind.
• Glas, Ceranbauteile, Gummi, Kunststoff, Dichtungen aller Art, Emaille,
Service-/ Pflege, Leuchtmittel und elektronische Berührungsschalter und
- Kommunikations – und Erfassungs – Einrichtungen mit / ohne
Ferndatenübertragung (einschließlich der zu deren Betrieb
erforderlichen, technischen Vorrichtungen wie z.B. Stecker, Fassungen,
Vorschaltgeräte etc.), Berührungsschalter sowie leicht zerbrechliche
Materialien.
• Schäden durch äußere Einflüsse /Ereignisse (z.B. Wasserschaden nach Rohrbruch) und sonstige anormale Umweltbedingungen.
• Schäden durch natürliche Abnutzung, Verschleißteile, (z.B. bewegliche
Elemente wie Scharniere, Federn, Dämpfer, Mahlwerk, Brennerring / -
Deckel bei Gasgeräten etc., Schalter und Griffe), unzureichende Wartung,
Reinigung / Entkalkung / Betriebsbedingungen, Überlastung, falsches
Zubehör.
• Schäden durch den Einsatz vom Hersteller nicht freigegebener Zubehör -
/ Ergänzungs - / Anbauteile, Pflegemittel und nicht speziell für
Kaffee-Vollautomaten freigegebene Kaffeebohnen.
• Gewerblich genutzte Geräte. Das gilt entsprechend für eine
vergleichbare Nutzung durch z. B. Freiberufler, Organisationen, Schulen,
Kinder-gärten, Behörden.
• Den AquaStop mit Verbindungsperipherie / Anschlüssen sowie den Antrieb mit Steuerung (z.B. iQdrive mit iSensoric).
Die Garantie ist subsidiär und entfällt vollständig, wenn auch nur
einzelne, in diesen Garantiebedingungen enthaltene Voraussetzungen und
Bedingungen nicht erfüllt sind. Die Garantie entfällt insbesondere bei
Reparaturen und Eingriffen, durch nicht vom Werkskundendienst oder einer
vom Garantiegeber anerkannten Fachwerkstatt, Personen oder Betriebe.
4. Bedingungen für Kaffee – Vollautomaten
Zusätzlich gelten:
• Die Verbringung der Standgeräte zum Werkskundendienst ( hin + zurück )
erfolgt grundsätzlich auf eigene Rechnung und Risiko des Garantie -
Begünstigten.
• Die Garantie endet vorzeitig bei Nichteinhaltung der werksseitig
festgelegten Hinweise für Nutzung, Pflege, Art der Bohnen, Reinigung,
Entkalkung/Service, Verklebung des Mahlwerkes, mangelnder Wartung und
Reinigung sowie bei Erreichung von 15.000 gebrühten Tassen. Maßgeblich
für die Feststellung ist der werksseitige Zähler.
• Der bestimmungsgemäße Geräte-Service ist im Schadensfall nachzuweisen
und muß ebenfalls durch den jeweiligen Werkskundendienst durchgeführt
werden, sofern die Werksvorschriften keine Eigenleistung des Benutzers
zulassen.
• Abweichend von Pkt. 5 wird die mögliche Garantieleistung pro Gerät auf
dessen wirtschaftlichen Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadenseintritts
begrenzt. Dieser beträgt 100% in den beiden ersten Jahren nach
Inbetriebnahme, danach im 3. Jahr 75%, im 4. Jahr 65% und im 5. Jahr 55%
des nachgewiesenen, ursprünglichen Kaufpreises.
5. Wirtschaftliche Totalschäden /
Garantie - Obergrenze
Es gibt keine Zeitwertregel oder virtuelle Abschreibung. Die mögliche
Garantieleistung ist insgesamt pro Gerät auf dessen ursprünglichen
Kaufpreis begrenzt. Ob im Einzelfall bei einem wirtschaftlichen
Totalschaden (die voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten
über-steigen den Kaufpreis) oder ob die voraussichtlich anfallenden
Reparaturkosten zusammen mit anderen schon regulierten
Garantieleistungen für das selbe Einzelgerät dessen Kaufpreis
übersteigen, ist unabhängig von der vorgenannten Kaufpreis - Obergrenze.
Der Garantiegeber ist ausdrücklich zur Beistellung eines Ersatzgerätes berechtigt.
6. Haftung
Weitergehende Ansprüche aufgrund dieser Garantie (z.B. Fremd-/
Folgeschäden außerhalb des Gerätes, sonstige Begleitschäden, Demontage -
Montage - Sonderaufwendungen etc.) sind ausgeschlossen. Die gesetzliche
Gewährleistung und Haftung des Partners, bei dem Sie Ihr Gerät gekauft
haben bleiben zusammen mit den gesetzlichen Pflichten zur
Schadensminderung nach u.a. § 254 BGB + VVG unberührt.
7. Was tun im Schadensfalle ? Sie erhalten nach dem Kauf, eine genaue Abwicklungsbeschreibung mit Kontaktdaten.